Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: Harleyville

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung erhält er den Namenszusatz e.V. 

  3. Sitz des Vereins ist Ibbenbüren.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

                                                                              

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. 

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Planung, Organisation und Durchführung des Harleyville Festivals verwirklicht. Diese Musikveranstaltung dient der Förderung von Auftrittsmöglichkeiten für Solokünstler und Musikgruppen, ist zugleich Begegnungsstätte für Musiker und Musikinteressierte und arbeitet mit Vereinen und Initiativen gleicher Zielsetzung zusammen. Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein.

  2. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. In besonderen Fällen können auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

  2. Jedes volljährige Mitglied besitzt mit Beginn des zweiten Mitgliedsjahres aktives und passives Wahlrecht sowie ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Nicht volljährige Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, soweit das ‘Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit’ dies zulässt.

  3. Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins ergebenen Pflichten, zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Spenden und Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Entsprechendes gilt bei Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr.

§6 Aufnahmegebühr; Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, eine Aufnahmegebühr zu erheben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen werden in der Beitragsordnung (Anhang A – Beitragsordnung) festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Alle Mitglieder erklären sich mit dem Einzug der vorgenannten Gebühren und Beiträge durch die SEPA-Basis-Lastschrift einverstanden. Im Einzelfall können durch den Kassenwart bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.

  3. Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.

  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Vorstand

  1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

  2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. Diese sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  6. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. 

 §9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich per elektronischer Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu machen.

  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

– Entgegennahme der Berichte vom Vorstand

– Entgegennahme des Berichts vom Kassenführer

– Entlastung des Vorstandes

– Wahl des Vorstandes

– Wahl der Kassenprüfer

– Festsetzen der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und der Aufnahmegebühr

– Genehmigung des Haushaltsplans

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Ausschluss von Mitgliedern

– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

– Beschlussfassung über Vereinsordnungen

– Beschlussfassung über Anträge

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer, der das Protokoll über den Ablauf der Mitgliederversammlung führt. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

  3. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Zum Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung desselben ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich abgestimmt werden.

  6. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 10  Kassenprüfer

  1. Zum Ende der Wahlperiode des Vorstands wird die Vereinskasse durch einen nicht dem Vorstand angehörigen Kassenprüfer geprüft.

  2. Der Kassenführer wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die folgende Wahlperiode gewählt. Als Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§11 Auflösung des Vereins      

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Hospizhaus Tecklenburger Land, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

§12 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern Daten im Rahmen der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Umfang der zu verarbeitenden Daten ist in der Datenschutzerklärung (Anhang B – Datenschutz) geregelt.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mail Adresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§13 Gültigkeit dieser Satzung , Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung wurde durch die Gründungs-Mitgliederversammlung am 20.01.2024 beschlossen.

  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  3. Unterschriften von 7 Gründungsmitgliedern.